Ist die elektronische Unterschrift rechtsgültig?

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrag zuletzt geändert am:8. März 2024
Elektronische Unterschrift rechtsgültig

Rechtliche Anforderungen

In der heutigen Zeit gewinnen elektronische Signaturen immer mehr an Bedeutung. Sie ermöglichen die Unterzeichnung von Dokumenten ohne physische Anwesenheit.

Doch wie steht es um die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen? Ist die elektronische Unterschrift rechtsgültig? Dieser Artikel befasst sich mit der Legitimität elektronischer Signaturen und den Anforderungen.

Inhaltsverzeichnis

Die rechtlichen Anforderungen elektronischer Signaturen ist von Land zu Land unterschiedlich und wird durch spezielle Gesetze und Verordnungen geregelt. In der Europäischen Union regelt die eIDAS die Verwendung elektronischer Signaturen. In der Schweiz bildet das ZertES die rechtliche Grundlage. In den Vereinigten Staaten bilden der ESIGN Act und der UETA die Rechtsgrundlage.
Relevante Verordnungen & Gesetze:
eIDAS: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

ZertES: Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate

ESIGN Act: U.S. Electronic Signatures in Global and National Commerce Act

UETA: Uniform Electronic Transactions Act

Bedeutung Rechtsgültigkeit

Die Begriffe Rechtsgültigkeit und Beweisbarkeit werden fälschlicherweise oft synonym gebraucht, obwohl sie eigentlich eine unterschiedliche Bedeutung haben.

Bei der Rechtsgültigkeit geht es vor allem um die Wirksamkeit der elektronisch abgegebenen Willenserklärungen. Verträge mit elektronischen Unterschriften sind grundsätzlich rechtswirksam.

Bei der Beweiskraft hingegen geht es um den Nachweis, dass die Unterschrift von der betreffenden Person stammt. Die Beweiskraft kann je nach Art der Unterschrift unterschiedlich sein. Elektronische Signaturen dürfen nicht vor Gericht als Beweismittel abgelehnt werden.

Signaturarten nach eIDAS

In der eIDAS sind drei Signaturarten definiert: die einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signatur. Alle Signaturarten sind rechtskräftig, die Beweiskraft variiert.

Die einfache elektronische Signatur muss keinen Identitätshinweis beinhalten und ist daher kaum beweisbar. Auch wenn sie rechtlich gültig ist, ist sie für die meisten Geschäftsprozesse nicht relevant.

Bei der fortgeschrittenen elektronischen Signatur ermöglichen die erfassten Daten bei einer Unterschrift eine Zuordnung der Unterschrift zum Unterzeichner. Diese Signaturform wird in der Praxis am häufigsten verwendet, da sie einfach geleistet werden kann, rechtssicher und beweisbar ist.

Die qualifizierte elektronische Signatur setzt eine Identifizierung vor der Unterschrift voraus. Diese Form nimmt mehr Zeit in Anspruch und wird daher typischerweise nur für Verträge verwendet, für die der Gesetzgeber die Schriftform vorschreibt. Schriftform bedeutet, dass die Unterschrift auf Papier oder per QES geleistet werden muss.
Tipp:
Prüfen Sie bei der Wahl des Signaturanbieters, welche Signaturarten unterstützt werden und lassen Sie sich beraten, welche Signaturart für Ihre Geschäftsprozesse relevant ist. Viele Signaturanbieter unterstützen nur die einfache elektronische Signatur, diese ist für wichtige Geschäftsprozesse nicht empfehlenswert, da die Unterschrift im Streitfall nicht bewiesen werden kann.

In einigen Fällen macht es auch Sinn, die Signaturarten innerhalb eines Dokumentes zu mischen. Die elektronische Unterschriftenlösung inSign unterstützt sowohl die fortgeschrittene als auch die qualifizierte elektronische Signatur.

Vorteile von elektronischen Signaturen

Der Einsatz elektronischer Signaturen bietet zahlreiche Vorteile. Die E-Signatur ermöglicht es, Dokumente schnell und bequem ohne physische Anwesenheit zu unterzeichnen. Das spart Zeit, Geld und Ressourcen. Geschäftsprozesse können digitalisiert und die Umwelt geschont werden.

Weitere Vorteile

Wichtige Aspekte im Praxiseinsatz

Signaturart

Achten Sie je nach Relevanz und Typ Ihres Vertrages darauf, die passende Signaturart auszuwählen. Je wichtiger ein Dokument ist, desto höher sollte die Beweiskraft sein.

Datenschutz

Prüfen Sie, ob der Signaturanbieter die Datenschutzanforderungen des jeweiligen Landes erfüllt. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten nicht ohne die explizite Einwilligung des Unterzeichners in Drittländer, wie z. B. die USA, übertragen werden.

Das sagt Datenschutzexperte Kim Stieber zum Thema elektronische Signaturen.

Fazit: die elektronische Unterschrift ist uneingeschränkt rechtsgültig

  • Die elektronische Unterschrift ist rechtsgültig und darf vor Gericht nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie in digitaler Form erstellt wurde.
  • In manchen Fällen muss die Unterschrift bestimmte Anforderungen erfüllen. Anforderungen sind in der EU und im EWR in der eIDAS definiert, in der Schweiz im ZertES und in den USA im ESIGN Act sowie UETA.
  • Sofern der Gesetzgeber die Schriftform vorschreibt, ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. In anderen Fällen empfiehlt sich die fortgeschrittene elektronische Signatur, da sie von allen Vertragspartnern sehr einfach und ohne technische Hürden geleistet werden kann und trotzdem ein hohes Beweisniveau mitbringt.
Die elektronische Unterschriftenlösung inSign ist rechtsgültig und beweisbar. Die fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS und ZertES werden unterstützt.

Bei weiteren Fragen zur Rechtsgültigkeit von elektronischen Unterschriften können Sie sich gern an uns wenden.
Christina
Über den Autor
Christina Detling – Online Marketing Specialist
Christina ist seit über vier Jahren bei inSign tätig und freut sich, wenn sie ihr Wissen rund um das Thema elektronische Unterschrift und Digitalisierung weitergeben kann.