Elektronische Unterschrift in der Schweiz gemäß ZertES

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  • Beitrag zuletzt geändert am:8. Mai 2024
Elektronische Unterschrift in der Schweiz

Digitalisierung in der Schweiz

Viele Schweizer Unternehmen befinden sich mitten in der digitalen Transformation. Ein wichtiger Baustein ist dabei die rechtssichere elektronische Unterschrift, die immer mehr Anhänger und Nutzer im geschäftlichen Umfeld findet. Aber was müssen Firmen in der Schweiz beachten? Welche Dokumente können in der Schweiz elektronisch unterschrieben werden und welche Arten von Signaturen gibt es?

Der nachfolgende Beitrag fasst die wichtigsten Grundlagen für eine rechtssichere Nutzung der eSignatur in der Schweiz zusammen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die gesetzliche Grundlage für eine rechtssichere elektronische Signatur?

Einen Kaufvertrag, eine neue Arbeitsstelle oder eine Vereinbarung verbindlich auf Papier zu unterschreiben, war bis vor wenigen Jahren gängiger Usus. Mit der immer stärker werdenden Verbreitung und Nutzung elektronischer Möglichkeiten wurden gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, um Klarheit und Rechtssicherheit zu ermöglichen.

In der Schweiz bildet das ZertES (Bundesgesetz über die elektronische Signatur in der Schweiz ) seit 2017 die rechtliche Grundlage zur Verwendung von elektronischen Signaturen.

Das ZertES beinhaltet unter anderem:
  • wie Zertifizierungsdienste sich anerkennen lassen können.
  • die Rechte und Pflichten von anerkannten Zertifizierungsdiensten.
  • das technische Setup, um für ein hohes Sicherheitsniveau zu sorgen.
  • Begrifflichkeiten rund um die elektronische Signatur und ihre Bedeutung, u.a. die verschiedenen elektronischen Signaturarten.
  • wie das Gesetz die Anerkennung elektronischer Signaturen bei internationalen Abkommen unterstützt.
In der Europäischen Union wird seit 2016 der rechtliche Rahmen für elektronische Signaturen durch die eIDAS-Verordnung vorgegeben. Diese bildet die Grundlage für das in der Schweiz eingeführte ZertES.
Im direkten Vergleich gibt es viele Gemeinsamkeiten zwischen ZertES und eIDAS. Beide haben zum Ziel, in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich Schweiz und EU die Akzeptanz von elektronischen Unterschriften durch Regeln zu festigen und zu fördern.
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Signaturarten nach ZertES im Überblick

Wann ist eine elektronische Unterschrift gleichzusetzen mit einer handschriftlichen Unterschrift auf Papier? Und welches Dokument benötigt welche Signaturart?
Im Bundesgesetz ZertES werden vier Typen von Signatur anerkannt.

Elektronische Signatur


  • Einfach, aber kaum beweisbar
  • Kann jede Form einer elektronischen Nachricht sein, die einer natürlichen Person zuzuordnen ist, wie eine eingescannte Unterschrift
  • Für die meisten Geschäftsprozesse nicht relevant
  • Anwendung: Informelle Dokumente

Fortgeschrittene elektronische Signatur

  • Beweisbare Unterschrift
  • Meistgenutzte Art der rechtssicheren Unterschrift
  • Nutzbar für die meisten Vertragsarten
  • Anwendung: Verträge ohne Formvorschrift

Geregelte elektronische Signatur


  • Gibt es nur in der Schweiz
  • Für die meisten Geschäftsprozesse zu umständlich
  • Zusätzliche Hardware wird benötigt

Qualifizierte elektronische Signatur

«Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur.»

Obligationenrecht (OR) Art. 14 Abs. 2 bis
  • Beweisbare Unterschrift mit der höchsten Sicherheitsstufe
  • Gleichgestellt mit der eigenhändigen Unterschrift auf Papier
  • Erforderliches Zertifikat wird über Zertifizierungsdienste erstellt
  • Anwendung: Verträge mit gesetzlichen Formvorschriften
Grundsätzlich erleichtert die eSignatur die Arbeitsprozesse in Unternehmen. In Zusammenarbeit mit einem anerkannten Anbieter können Unterschriftsprozesse rechtsverbindlich und mit deutlich geringerem Aufwand abgewickelt werden. Lediglich Verträge, die notariell beurkundet werden müssen, bilden hierbei eine Ausnahme. Für alle anderen Fällen gibt es die passende eSignatur mit dem jeweils benötigten Grad an Beweisbarkeit.

Elektronische Signatur

  • Einfach, aber kaum beweisbar
  • Kann jede Form einer elektronischen Nachricht sein, die einer natürlichen Person zuzuordnen ist, wie eine eingescannte Unterschrift
  • Für die meisten Geschäftsprozesse nicht relevant
  • Anwendung: Informelle Dokumente

Fortgeschrittene elektronische Signatur

  • Beweisbare Unterschrift
  • Meistgenutzte Art der rechtssicheren Unterschrift
  • Nutzbar für die meisten Vertragsarten
  • Anwendung: Verträge ohne Formvorschrift

Geregelte elektronische Signatur

  • Gibt es nur in der Schweiz
  • Für die meisten Geschäftsprozesse zu umständlich
  • Zusätzliche Hardware wird benötigt

Qualifizierte elektronische Signatur

«Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur.»

Obligationenrecht (OR) Art. 14 Abs. 2 bis
  • Beweisbare Unterschrift mit der höchsten Sicherheitsstufe
  • Gleichgestellt mit der eigenhändigen Unterschrift auf Papier
  • Erforderliches Zertifikat wird über Zertifizierungsdienste erstellt
  • Anwendung: Verträge mit gesetzlichen Formvorschriften
Grundsätzlich erleichtert die eSignatur die Arbeitsprozesse in Unternehmen.
In Zusammenarbeit mit einem anerkannten Anbieter können Unterschriftsprozesse rechtsverbindlich und mit deutlich geringerem Aufwand abgewickelt werden. Lediglich Verträge, die notariell beurkundet werden müssen, bilden hierbei eine Ausnahme.
Für alle anderen Fällen gibt es die passende eSignatur mit dem jeweils benötigten Grad an Beweisbarkeit.
Grundsätzlich erleichtert die eSignatur die Arbeitsprozesse in Unternehmen. In Zusammenarbeit mit einem anerkannten Anbieter können Unterschriftsprozesse rechtsverbindlich und mit deutlich geringerem Aufwand abgewickelt werden. Lediglich Verträge, die notariell beurkundet werden müssen, bilden hierbei eine Ausnahme. Für alle anderen Fällen gibt es die passende eSignatur mit dem jeweils benötigten Grad an Beweisbarkeit.

Swisscom Trust Services und inSign

Für Verträge mit Schriftformerfordernis schreibt der Gesetzgeber eine elektronische Signatur gemäß QES vor. Für eine rechtsgültige QES, die mit der handschriftlichen Form der Unterschrift gleichgesetzt ist, wird ein qualifiziertes Zertifikat benötigt.
Dieses Zertifikat bietet inSign über Swisscom Trust Services an. Swisscom Trust Services gehört zur Liste aller anerkannten Zertifizierungsdiensten in der Schweiz.

Grenzübergreifende Verträge mit QES

Für grenzübergreifende Verträge zwischen EU und der Schweiz kann es notwendig sein, dass alle Vertragsparteien sowohl mit einem Zertifikat nach ZertES als auch ein zweites Mal mit einem Zertifikat nach eIDAS unterzeichnen. Mit inSign ist das problemlos möglich, da qualifizierte Signaturen nach ZertES und eIDAS gleichzeitig in einem Dokument verwendet werden können.

Kontakt/Beratung

inSign bietet rechtssichere elektronische Unterschriften für die Schweiz und den gesamten EU-Raum. Sie möchten in Ihrem Unternehmen die elektronische Signatur rechtssicher nutzen und nicht nur Geld sparen, sondern auch gleichzeitig Ihre Unterschriftsprozesse massiv beschleunigen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserem inSign Team auf.
Ursula
Über den Autor
Ursula Korotwitschka – Marketing Specialist
Ursula beschäftigt sich seit vielen Jahren mit allen Themen rund um die elektronische Signatur und wie smarte Software den Arbeitsalltag erleichtern kann.