E-Signaturlösung für Banken und andere Finanzinstitute

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  • Beitrag zuletzt geändert am:7. Mai 2024
E-Signaturlösung für Banken

Use Cases & Vorteile

Die Finanzwelt ist in den letzten Jahren geprägt von einer deutlichen Zunahme an gesetzlichen Regelungen, niedrigen Zinsen und hohen Kosten. Dabei gehen wichtige Themen wie die Digitalisierung von Kernprozessen unter.

Gerade Banken und Kreditinstitute benötigen für viele ihrer Geschäftsvorfälle eine Unterschrift von ihren Kunden. Dies erfolgt größtenteils immer noch auf Papier. Die Kunden wünschen sich etwas anderes – eine Online-Unterschrift, die bequem, einfach und rechtssicher ist.

Inhaltsverzeichnis

Elektronische Unterschriftenlösungen können die Durchlaufzeit von vielen Prozessen beschleunigen und gleichzeitig die Kundenzufriedenheit erhöhen. Die eIDAS-Verordnung definiert drei Signaturarten, die einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signatur. Die qualifizierte elektronische Signatur ist der Papierunterschrift gleichgestellt und muss verwendet werden, wenn eine Formvorschrift vom Gesetzgeber vorliegt. Andernfalls können auch andere Signaturarten eingesetzt werden.

Folgend ein paar gängige Anwendungsfälle:

Kontoeröffnung – Depoteröffnung

Die Eröffnung eines Kontos oder eines Depots unterliegt keiner Formvorschrift. Damit kann die elektronische Unterschrift, unabhängig vom Vertriebsweg, bedenkenlos eingesetzt werden. Handelt es sich um einen Neukunden, ist eine Identifizierung nach den Regeln des Geldwäschegesetzes erforderlich. Hier bietet inSign zahlreiche Schnittstellen zu anderen Dienstleistern. Kunden können sich beispielsweise per Video oder Personalausweis identifizieren.

Der digitale Prozess ist sowohl für den Kunden als auch für das Kreditinstitut von Vorteil. Erfahren Sie mehr darüber, wie z. B. die V-BANK die elektronische Unterschrift nutzt und die Konto- und Depoteröffnung digitalisiert hat: V-BANK führt elektronische Signatur ein.

Kundenauftrag

Kundenaufträge für Finanzinstitute unterliegen ebenfalls keiner Formvorschrift. Die fortgeschrittene (FES) oder qualifizierte (QES) elektronische Unterschrift sind aufgrund der vorhandenen Beweisbarkeit durchaus zu empfehlen. Vertriebsprozesse können mit inSign vollständig digital abgewickelt werden und stellen damit eine erhebliche Erleichterung für Vertriebsmitarbeiter und Kunden dar.

Verbraucherdarlehen

Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen (§ 492 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Willenserklärung kann damit entweder auf Papier oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. Andere Signaturarten wie die einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur sind nicht erlaubt, da nur die QES der Unterschrift auf Papier gleichgestellt ist.

SEPA-Lastschriftmandat

Zur Verbesserung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs wurde durch die SEPA-Verordnung der EU ein einheitlicher Zahlungsraum für Überweisungen und Lastschriften geschaffen. Für Deutschland wurde die Verordnung durch das SEPA-Begleitgesetz vom 3. April 2013 geregelt. Seit Februar 2017 müssen die Regelungen vollständig umgesetzt sein. Seitdem stellte sich oft die Frage, ob es eine besondere Formvorschrift für das SEPA-Lastschriftmandat gibt. Hierzu wurde mehrfach klargestellt, dass es für die Erteilung eines Lastschriftmandats keine Formvorschriften gibt (Bundestag Beschlussempfehlung zum SEPA-Begleitgesetz BT 17/11395, 7.11.2012 SEPA-Rat, 8. Sitzung, 21.08.2013).

Allerdings muss im Zweifelsfall der Nachweis für die Erteilung des Lastschriftmandates erbracht werden. Für das Lastschriftmandat bietet sich also die fortgeschrittene oder qualifizierte E-Signatur an.

Bausparen

Für Bausparkassen gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Geldinstitute. Dies bedeutet, dass die digitale Unterschrift in demselben Umfang genutzt werden kann, wie dies in den vorherigen Absätzen für Banken und Kapitalanlagegesellschaften dargestellt wurde.
Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Use Cases für die E-Signatur. Diese können Sie unter anderem hier nachlesen:
E-Unterschriften in der Finanzbranche
Die Softwarelösung inSign zeichnet sich dadurch aus, dass sie in Deutschland entwickelt und betrieben wird. Sie ist DSGVO-konform und rechtsverbindlich. Sensible Themen wie Datenschutz, -übertragung und -speicherung haben höchste Priorität (insbesondere auch hinsichtlich der Gesetzesänderung bzgl. Privacy Shield). Es werden keine Daten in Drittländer übertragen.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir keine Rechtsberatung leisten und im Zweifel oder für eine abschließende Beurteilung ein Rechtsbeistand notwendig ist. Hierfür können Sie sich beispielsweise an die mindtrace Stieber Beratung GbR wenden.
Christina
Über den Autor
Christina Detling – Online Marketing Managerin
Christina ist seit über vier Jahren bei inSign tätig und freut sich, wenn sie ihr Wissen rund um das Thema elektronische Unterschrift und Digitalisierung weitergeben kann.