Die elektronische Signatur und die Gerüchte­küche

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  • Beitrag zuletzt geändert am:15. März 2024
Die elektronische Signatur und die Gerüchte­küche

Wir decken gängige Mythen auf

Eine elektronische Signatur hat zwar durch die eiDAS-Verordnung klare Anforderungen. Dennoch herrschen immer noch zahlreiche Mythen über die Voraussetzungen, die Rechtssicherheit und vieles mehr. Wir möchten heute einige gängige Mythen aufdecken und widerlegen.

Inhaltsverzeichnis

Mythos 1: „Ein Kartenleser oder ein Unterschriftenpad ist die Voraussetzung für eine elektronische Signatur“

Für eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur wird keine zusätzliche Hardware benötigt. Der dafür notwendige private Signaturschlüssel wird auf dem Server eines Vertrauensdienstanbieters / einer unabhängigen Instanz generiert und hinterlegt. Auch für den Absender des Dokumentes ist spezielle Hardware nicht notwendig.

Mythos 2: „Bei der elektronischen Signatur handelt es sich lediglich um ein Bild der eigenhändigen Unterschrift“

Im Gegensatz zur einfachen elektronischen Signatur erfasst die fortgeschrittene elektronische Signatur nicht nur das Abbild, sondern auch biometrische Merkmale und besitzt einen Zeitstempel. Diese Art der Signatur wird standardmäßig bei inSign verwendet. Die qualifizierte elektronische Signatur bedarf zudem einer Identifizierung durch einen qualifizierten Vertrauensdienstanbieter.

Mythos 3: „Die Unterschrift kann einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden“

Das gilt nur für die einfache elektronische Signatur. Bei der fortgeschrittenen (FES) und qualifizierten elektronischen Signatur (QES) kann die Unterschrift der Person genau zugeordnet werden. Bei der QES wird die Identität schon vor der Unterschrift nachgewiesen. Bei der FES kann nach einer Unterschrift mithilfe der biometrischen Daten nachgewiesen werden, ob die Signatur zu einer bestimmten Person gehört.

Mythos 4: „Die elektronische Unterschrift ist nicht beweisbar und wird gerichtlich nicht anerkannt“

Mit der FES und der QES sind Sie in punkto Rechtssicherheit auf der sicheren Seite. Zudem ist in der eIDAS-Verordnung folgendes festgelegt:
„Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt […].“

Mythos 5: „User-Daten können leicht in die Hände Dritter gelangen“

In Deutschland dient der Datenschutz insbesondere der Gewährung eines allgemeinen Grundrechtes:
„Jeder hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.“

Die DSGVO und das BDSG regeln die Handhabung mit personenbezogenen Daten. Sollte gegen die Regeln verstoßen werden, drohen hohe Bußgelder. In anderen Ländern, außerhalb der Europäischen Union, wird das Thema Datenschutz nicht so streng gehandhabt. Wir empfehlen Ihnen deshalb aus Datenschutzgründen eine Softwarelösung von einem deutschen Unternehmen mit Servern innerhalb von Deutschland zu beziehen. Gerne weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass unsere elektronische Signatur inSign diesen Anforderungen entspricht.

Mythos 6: „Geschäftspartner müssen einen Account besitzen, um elektronisch unterschreiben zu können“

Bei der Verwendung von inSign benötigt der Unterzeichner keinen Account. Der Empfänger des Dokumentes kann problemlos im Browser und ohne Registrierung unterzeichnen. Nur der Initiator eines Unterschriftsprozesses besitzt einen eigenen Account, um Vorgänge zu erstellen und zu verwalten.

Mythos 7: „Die Kunden interessieren sich nicht für die elektronische Signatur“

Das entspricht nicht unserer Erfahrung. Ihre Kunden werden vielleicht nicht fragen, ob Sie den Vertrag elektronisch unterzeichnen können und danach entscheiden, ob Sie Ihr Produkt / Ihre Dienstleistung kaufen. Allerdings werden sie begeistert sein vom schnellen und bequemen Prozess. Sie könnten schon am Anfang Ihrer Zusammenarbeit damit punkten und zudem effektiver arbeiten.
Sie sind an einer Software für elektronische Signaturen interessiert? Senden Sie uns eine Nachricht.
Christina
Über den Autor
Christina Detling – Online Marketing Specialist
Christina ist seit über vier Jahren bei inSign tätig und freut sich, wenn sie ihr Wissen rund um das Thema elektronische Unterschrift und Digitalisierung weitergeben kann.