Wir decken gängige Mythen auf
Die eIDAS-Verordnung regelt eine elektronische Signatur eindeutig. Trotzdem kursieren weiterhin viele falsche Annahmen über die Voraussetzungen, die Sicherheit und die rechtliche Wirkung. In diesem Beitrag wollen wir mit den wichtigsten Mythen aufräumen und aufzeigen, was tatsächlich gilt.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste zusammengefasst
- Halbwissen ist gefährlich und führt of zu falschen Entscheidungen. Prüfen Sie Informationen deshalb immer bei offiziellen Quellen.
- Setzen Sie auf einen deutschen Signaturanbieter und profitieren Sie von zahlreichen Vorteilen der elektronischen Unterschrift.
- Für die Signatur benötigt der Unterzeichner i.d.R keine zusätzliche Hardware wie Kartenleser, Unterschriftenpad oder einen Account beim Signaturanbieter.
Mythos 1: „Ein Kartenleser oder ein Unterschriftenpad ist die Voraussetzung für eine elektronische Signatur“
Für eine elektronische Signatur mit inSign wird keine zusätzliche Hardware benötigt. Der dafür notwendige private Signaturschlüssel wird auf dem Server eines Vertrauensdienstanbieters/einer unabhängigen Instanz generiert und hinterlegt. Auch für den Absender des Dokumentes ist spezielle Hardware nicht notwendig.
Mythos 2: „Bei der elektronischen Signatur handelt es sich lediglich um ein Bild der eigenhändigen Unterschrift“
Das gilt nur für eine eingescannte oder abfotografierte Unterschrift. Professionelle Signaturlösungen wie inSign erfassen weitere Daten, die im Hintergrund in das Dokument eingebettet werden. Damit ist die Unterschrift rechtskräftig und beweisbar.
Mythos 3: „Die Unterschrift kann einer bestimmten Person nicht zugeordnet werden“
Die fortgeschrittene (FES) und qualifizierte elektronische Signatur (QES) kann dem Unterzeichner sehr wohl zugeordnet werden. Bei der QES wird die Identität schon vor der Unterschrift nachgewiesen. Bei der FES kann nach einer Unterschrift mithilfe der biometrischen Daten nachgewiesen werden, ob die Signatur zu einer bestimmten Person gehört.
Mythos 4: „Die elektronische Unterschrift ist nicht beweisbar und wird gerichtlich nicht anerkannt“
Mit der FES und der QES sind Sie in punkto Rechtssicherheit auf der sicheren Seite. Zudem ist in der eIDAS-Verordnung folgendes festgelegt:
„Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt […].“
Mythos 5: „User-Daten können leicht in die Hände Dritter gelangen“
In Deutschland dient der Datenschutz insbesondere der Gewährung eines allgemeinen Grundrechtes:
„Jeder hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.“
Die DSGVO und das BDSG regeln die Handhabung mit personenbezogenen Daten. Sollte gegen die Regeln verstoßen werden, drohen hohe Bußgelder. In anderen Ländern, außerhalb der Europäischen Union, wird das Thema Datenschutz nicht so streng gehandhabt. Wir empfehlen Ihnen deshalb aus Datenschutzgründen eine Softwarelösung von einem deutschen Unternehmen mit Servern innerhalb von Deutschland zu beziehen. Gerne weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass unsere elektronische Signatur inSign diesen Anforderungen entspricht.
Mythos 6: „Geschäftspartner müssen einen Account besitzen, um elektronisch unterschreiben zu können“
Bei der Verwendung von inSign benötigt der Unterzeichner keinen Account. Der Empfänger des Dokumentes kann problemlos im Browser und ohne Registrierung unterzeichnen. Nur der Initiator eines Unterschriftsprozesses besitzt einen eigenen Account, um Vorgänge zu erstellen und zu verwalten.
Mythos 7: „Die Kunden interessieren sich nicht für die elektronische Signatur“
Das entspricht nicht unserer Erfahrung. Ihre Kunden werden vielleicht nicht fragen, ob Sie den Vertrag elektronisch unterzeichnen können und danach entscheiden, ob Sie Ihr Produkt/Ihre Dienstleistung kaufen. Allerdings werden sie begeistert sein vom schnellen und bequemen Prozess. Sie könnten schon am Anfang Ihrer Zusammenarbeit damit punkten und zudem effektiver arbeiten.
Fazit: gefährliches Halbwissen
Verlassen Sie sich bei Fragen zur elektronischen Signatur nicht auf Halbwissen oder Gerüchte! Viele verbreitete Mythen halten einer Prüfung nicht stand und können schnell zu falschen Entscheidungen führen. Prüfen Sie Informationen deshalb immer anhand offizieller Quellen oder sprechen Sie direkt mit einem Signaturanbieter. So stellen Sie sicher, dass Ihre Prozesse rechtlich einwandfrei, effizient und zukunftssicher sind.
FAQ: Weitere häufige Fragen zum Thema elektronische Signatur
Die eIDAS-Verordnung bildet den rechtlichen Rahmen für elektronische Signaturen und Vertrauensdienste in der EU. Dort sind alle Signaturarten und deren Anforderungen geregelt.
Zwischen den beiden Bezeichnungen gibt es keinen Unterschied. „Elektronische Signatur” ist der offizielle Begriff nach eIDAS, „elektronische Unterschrift” wird eher umgangssprachlich verwendet.
Durch den Einsatz der elektronischen Signatur digitalisieren Sie Ihre Geschäftsprozesse, verkürzen die Durchlaufzeiten, arbeiten umweltschonend und bewahren Ihre Dokumente über viele Jahre hinweg in einwandfreier Qualität. Gleichzeitig sparen Sie Zeit und Kosten.
Über den Autor
Christina Detling – Online Marketing Managerin
Christina ist seit über fünf Jahren bei inSign tätig und freut sich, wenn sie ihr Wissen rund um das Thema elektronische Unterschrift und Digitalisierung weitergeben kann.
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