Play Video about Formen der E-Signatur
Kennen Sie schon den Unterschied zwischen QES & FES?
Head of inSign, Martin Hierhager, erklärt in einem kurzen Video zur elektronischen Signatur, welche Formen es gibt, worauf es bei der qualifizierten (QES) und fortgeschrittenen elektronischen Signatur (FES) ankommt und wann welche Form sinnvoll ist.
In der eIDAS Verordnung sind drei verschiedene Formen der elektronischen Signatur geregelt: die einfache (EES), fortgeschrittene (FES) und qualifizierte elektronische Signatur (QES).
Die einfache elektronische Signatur ist für die meisten Geschäftsprozesse nicht relevant, weil sie kaum beweisbar ist. Wirklich relevant ist die fortgeschrittene und die qualifizierte Signatur.
Dabei ist die fortgeschrittene elektronische Signatur für 90 bis 95 % aller Verträge ausreichend. Die qualifizierte elektronische Signatur ist nur für Verträge erforderlich, für die das Gesetz die Schriftform vorschreibt.
Wo liegt nun der Unterschied zwischen den beiden Signaturarten?
Im Endeffekt sind beide Signaturarten beweisbar.
Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist nachträglich beweisbar. Im Streitfall entschlüsselt man die biometrischen Daten (bei der handschriftlichen Signatur mit inSign) und erstellt ein Gutachten von einem Schriftsachverständigen. Damit liegt die Beweislast bei dem, der die Unterschrift entgegen nimmt. Bei einer QES ist das umgekehrt. Die Identifikation von der jeweiligen Person findet vor der Signatur statt und damit hat auch im Streitfall, derjenige, der die Unterschrift geleistet hat die Beweislast.
Die einfache elektronische Signatur ist für die meisten Geschäftsprozesse nicht relevant, weil sie kaum beweisbar ist. Wirklich relevant ist die fortgeschrittene und die qualifizierte Signatur.
Dabei ist die fortgeschrittene elektronische Signatur für 90 bis 95 % aller Verträge ausreichend. Die qualifizierte elektronische Signatur ist nur für Verträge erforderlich, für die das Gesetz die Schriftform vorschreibt.
Wo liegt nun der Unterschied zwischen den beiden Signaturarten?
Im Endeffekt sind beide Signaturarten beweisbar.
Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist nachträglich beweisbar. Im Streitfall entschlüsselt man die biometrischen Daten (bei der handschriftlichen Signatur mit inSign) und erstellt ein Gutachten von einem Schriftsachverständigen. Damit liegt die Beweislast bei dem, der die Unterschrift entgegen nimmt. Bei einer QES ist das umgekehrt. Die Identifikation von der jeweiligen Person findet vor der Signatur statt und damit hat auch im Streitfall, derjenige, der die Unterschrift geleistet hat die Beweislast.
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